Schulbesuchsverordnung

Jedes Bundesland regelt in seinem Schulgesetz die Pflicht zum Besuch der Schule. In Baden-Württemberg wird dies in der Schulbesuchsverordnung geregelt.

In der Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg  gibt es eindeutige Regelungen zu

  • Teilnahmepflicht und Schulversäumnis
  • Verhinderung der Teilnahme und Entschuldigungspflicht
  • Befreiung vom Unterricht (Fach Sport)
  • Beurlaubung vom Besuch der Schule

Hinweise für die Friedrichschule

  1. Entschuldigung bei Verhinderung des Schulbesuchs (z.B. Krankheit) müssen telefonisch vor Beginn des Unterrichts auf den AB (Anrufbeantworter) der Schule gesprochen werden. (Name und Klasse des Kindes nennen!) Die schriftliche Mitteilung muss dann binnen 3 Tagen an die Klassenlehrer nachgereicht werden.
  1. Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen sind:
  • Klassenlehrer: bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgenden Unterrichtstagen (Gründe s. Schulbesuchsverordnung)
  • Schulleiter: in den übrigen Fällen, und für Tage direkt vor und nach den Schulferien (Gründe s. Schulbesuchsverordnung)
  1. Anträge auf Beurlaubung müssen rechtzeitig (jedoch mindestens 1 Woche vorher) schriftlich eingereicht werden.
  1. Für eine Vorverlegung des Urlaubs oder Verlängerung der Ferien gibt die Schulbesuchsverordnung keine Erlaubnis.

 

Auszug aus der Schulbesuchsverordnung

Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)
vom 21. März 1982

 § 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten… dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.

(2) Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist

§ 2 Verhinderung der Teilnahme

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

§ 3 Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder von sonstigen einzelnen Schulveranstaltungen

(1) Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert.

§ 4 Beurlaubung

(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.

(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

  1. Kirchliche Veranstaltungen…….. Die Bestimmung nach der Schüler an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht haben, zum Besuch des Gottesdienstes dem Unterricht fernzubleiben, bleibt unberührt.
  1. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften. Dem Antrag muss, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.

(3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:

  1. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;

  1. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;

  1. wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.

(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.