Notbetreuung – ab 27. April erweitert

Die Entscheidung über die Zulassung zur Notbetreuung trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde.

Sollten Sie die Voraussetzung (siehe unten) erfüllen und Bedarf haben, senden Sie bitte eine E-Mail an

kinderbetreuung@durmersheim.de

Folgende Regelungen sind vom Ministerium vorgeschrieben (Vorgaben vom 20.04.2020):

Vom 27. April 2020 an wird deshalb die Notbetreuung an Grundschulen ausgeweitet.
Neu ist, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz haben und für ihren Arbeitgeber dort als unabkömmlich gelten.

Das Angebot bleibt weiter eine Notbetreuung: Aus Gründen des Infektionsschutzes wird die Erweiterung deshalb auch künftig nur einen begrenzten Personenkreis umfassen können. Vor diesem Hintergrund müssen die Eltern eine Bescheinigung von ihrem Arbeitgeber vorlegen sowie bestätigen, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

 

Folgende Regelungen sind der Corona Verordnung geregelt (in der Fassung vom 17. April 2020) :

(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen … sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus auch die Ferienzeiträume umfasst.

(5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder,
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt
mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

(6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und
Suchtberatungsstellen,
3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,
4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar
oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind, 5. Rundfunk und Presse,
6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
8. das Bestattungswesen.